Informationen zum Geldwäschegesetz
Als Immobilienberatungsunternehmen sind wir gesetzlich nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierzu gehört im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung für zum Verkauf stehende Immobilien die Feststellung der Identitiät durch Erheben von Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität) und das Überprüfen der Identität des Vertragspartners / des wirtschaftlich Berechtigten.
Dies ist ein üblicher Vorgang, zu dem wir gesetzlich verpflichtet sind und bei dem Sie eine Mitwirkungspflicht haben.
Im Zuge dieser Identifizierung benötigen wir von Ihnen eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises. Bei unserem ersten gemeinsamen Treffen bzw. Besichtigung müssen wir Ihren Ausweis nochmals im Original einsehen.
Bei juristischen Personen sind ein Handelsregisterauszug und eine Gesellschafterliste erforderlich, um den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Wir weisen darauf hin, dass wir verpflichtet sind die erhobenen Daten mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.